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Ratgeber · Stand 2026
Bis Ende 2032 werden in Deutschland die alten Stromzähler ersetzt. Die meisten Haushalte bekommen einen digitalen Zähler, manche ein intelligentes Messsystem, umgangssprachlich Smart Meter. Hier lesen Sie, worin der Unterschied liegt, wer einen Smart Meter bekommen muss, welche Kosten das Gesetz 2026 erlaubt und was Sie davon haben.
Beide Zähler sind digital. Der Unterschied ist die Kommunikation: Nur das intelligente Messsystem sendet Daten.
Zuständig ist der grundzuständige Messstellenbetreiber. Das ist meist Ihr örtlicher Netzbetreiber. Nach § 29 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) muss er in diesen Fällen ein intelligentes Messsystem einbauen:
In allen anderen Fällen darf der Messstellenbetreiber ein intelligentes Messsystem einbauen, er muss es aber nicht. Einen Pflicht- oder optionalen Einbau können Sie laut Verbraucherzentrale nicht ablehnen. Bis Ende 2032 sollen mindestens 90 % der Pflichtfälle ausgestattet sein.
Das MsbG legt Preisobergrenzen fest, die Ihnen der grundzuständige Messstellenbetreiber pro Jahr höchstens berechnen darf. Einen weiteren Teil trägt der Netzbetreiber. Die Werte gelten seit 1. Januar 2025 und sind Bruttobeträge.
| Fall | Höchstens pro Jahr |
|---|---|
| Moderne Messeinrichtung | 25 € |
| Intelligentes Messsystem, optionaler Einbau | 30 € |
| Verbrauch über 6.000 bis 10.000 kWh | 40 € |
| Verbrauch über 10.000 bis 20.000 kWh | 50 € |
| Steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG | 50 € plus bis zu 50 € für die Steuerungseinrichtung |
| Erzeugungsanlage über 7 bis 15 kW | 50 € plus bis zu 50 € für die Steuerungseinrichtung |
| Erzeugungsanlage über 15 bis 25 kW | 110 € plus bis zu 50 € für die Steuerungseinrichtung |
Preisobergrenzen nach §§ 30 und 32 MsbG für den grundzuständigen Messstellenbetreiber, Stand Oktober 2026. Treffen mehrere Fälle zu, gilt die höchste Grenze. Für wettbewerbliche Messstellenbetreiber gelten diese Grenzen nicht.
Seit 1. Januar 2025 können Sie den vorzeitigen Einbau eines intelligenten Messsystems verlangen, auch wenn Sie kein Pflichtfall sind.
Das ist meist Ihr örtlicher Netzbetreiber. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie Ihren Stromlieferanten.
Stellen Sie den Antrag schriftlich, zum Beispiel über ein Formular auf der Website des Messstellenbetreibers. Er muss den Einbau grundsätzlich innerhalb von vier Monaten nach der Beauftragung vornehmen.
Für den vorzeitigen Einbau darf der Messstellenbetreiber ein einmaliges Entgelt verlangen. Bis 100 € brutto gilt es nach dem MsbG als angemessen, einen höheren Betrag muss er begründen. Bei Haushalten, die kein Pflichtfall sind, kann ein laufendes Zusatzentgelt von bis zu 30 € im Jahr hinzukommen. Fragen Sie vorher nach dem genauen Betrag.
Ist Ihr Zählerschrank veraltet, kann ein Umbau nötig sein. Das kann laut Verbraucherzentrale mehrere tausend Euro kosten. Klären Sie das vorab mit einem Elektrofachbetrieb.
Mit dem intelligenten Messsystem können Sie einen dynamischen Stromtarif abschließen. Prüfen Sie vorher, ob sich das für Ihren Verbrauch lohnt.
Den Einbau eines intelligenten Messsystems muss der Messstellenbetreiber mindestens drei Monate vorher ankündigen. Dabei muss er auf Ihr Recht hinweisen, einen anderen Messstellenbetreiber zu wählen. Zwei Wochen vorher nennt er den konkreten Termin und mindestens einen Ersatztermin. Bei einer modernen Messeinrichtung reicht eine Ankündigung zwei Wochen vorher.
Sie können statt des grundzuständigen auch einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber beauftragen. Für diese Anbieter gelten die gesetzlichen Preisobergrenzen nicht. Hat der grundzuständige Betreiber bereits ein intelligentes Messsystem eingebaut, ist ein Wechsel in der Regel erst nach zwei Jahren möglich.
Notieren oder fotografieren Sie beim Tausch den letzten Stand des alten Zählers. So können Sie die nächste Abrechnung leichter prüfen.
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Die Zählerstände werden aus der Ferne übertragen. Ablesetermine und Schätzungen entfallen. Ihr Lieferant muss Ihnen außerdem monatliche Abrechnungsinformationen bereitstellen.
Nur mit intelligentem Messsystem können Sie einen dynamischen Stromtarif nutzen. Seit 2025 muss jeder Stromlieferant einen solchen Tarif anbieten.
Für Wärmepumpen und Wallboxen nach § 14a EnWG gibt es ein reduziertes Netzentgelt. Das zeitvariable Netzentgelt (Modul 3) setzt ein intelligentes Messsystem voraus.
Das Smart-Meter-Gateway ist die Kommunikationseinheit des intelligenten Messsystems. Es muss die Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erfüllen. Das BSI zertifiziert nur Geräte, die diese Anforderungen nachweislich erfüllen.
Das MsbG regelt, wer welche Daten zu welchem Zweck bekommt und wann sie gelöscht werden. Übertragen werden nur Daten, die für Vertrag, Abrechnung und gesetzliche Pflichten nötig sind. Mehr Daten, etwa für Zusatzdienste, fließen nur mit Ihrer Zustimmung. Die Messwerte liegen je Viertelstunde vor und werden in der Regel einmal täglich übertragen.
Eine moderne Messeinrichtung ohne Gateway sendet keine Daten. Die Werte bleiben im Zähler.
Nein. Bei Pflichtfällen und bei einem optionalen Einbau durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber können Sie laut Verbraucherzentrale nicht widersprechen. Sie können aber einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber beauftragen.
Oft ja, aber das Gesetz begrenzt die Kosten. Eine moderne Messeinrichtung kostet höchstens 25 € im Jahr, ein intelligentes Messsystem je nach Fall meist 30 bis 50 €. Bei hohem Verbrauch oder großen Anlagen sind die Grenzen höher.
Der grundzuständige Messstellenbetreiber darf den Einbau vorübergehend zurückstellen, wenn sonst die Pflichteinbauten gefährdet wären. Er muss Ihnen dann die Gründe und einen verbindlichen Zeitplan in Textform nennen. Alternativ kommt ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber in Betracht.
Nein. Er zeigt Ihnen den Verbrauch genauer und ermöglicht dynamische Tarife. Geld sparen Sie erst, wenn Sie Ihren Verbrauch senken oder in günstige Zeiten verschieben.
Der Rollout betrifft zunächst vor allem Stromzähler. Neue Gaszähler müssen aber an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können. Ob eine Anbindung bei Ihnen schon möglich ist, erfahren Sie bei Ihrem Messstellenbetreiber.
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