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Ratgeber · Stand 2026

Preiserhöhung? So nutzen Sie Ihr Sonder­kündigungs­recht

Kündigt Ihr Strom- oder Gasversorger höhere Preise an, müssen Sie das nicht einfach hinnehmen. Das Gesetz gibt Ihnen ein Sonderkündigungsrecht ohne Kündigungsfrist. Hier lesen Sie, welche Fristen gelten, worauf Sie im Brief achten sollten und wie Sie Schritt für Schritt reagieren.

  • § 41 EnWG
  • Sonderkündigungsrecht
  • Grundversorgung
  • Preisgarantie
  • Fristen

Die Regeln: Sondervertrag und Grund­versorgung

Welche Fristen gelten, hängt davon ab, ob Sie einen Sondervertrag haben oder in der Grundversorgung sind. Das steht auf Ihrer Rechnung.

Sondervertrag (§ 41 Abs. 5 EnWG)

  • Der Versorger muss Haushaltskunden spätestens einen Monat vor der Preisänderung informieren.
  • Die Mitteilung muss einfach und verständlich sein und Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderung nennen.
  • Sie muss auf Ihr Recht hinweisen, den Vertrag zu beenden.
  • Sie können ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein Entgelt für die Kündigung ist nicht erlaubt.
  • Ein einseitiges Recht zur Preisänderung muss wirksam im Vertrag vereinbart sein.

Grund­versorgung (§ 5 StromGVV und GasGVV)

  • Änderungen müssen mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gegeben werden.
  • Gleichzeitig muss der Grundversorger Ihnen einen Brief schicken und die Änderung auf seiner Internetseite veröffentlichen.
  • Neue Preise gelten immer ab einem Monatsbeginn.
  • Sie können ohne Frist zum Zeitpunkt der Änderung kündigen. Unabhängig davon ist die Grundversorgung jederzeit mit zwei Wochen Frist kündbar.
  • Weisen Sie nach Ihrer Kündigung innerhalb eines Monats nach, dass Sie einen neuen Vertrag geschlossen haben, gilt die Änderung für Sie nicht.

Was als Preisänderung zählt

Eine Preiserhöhung liegt vor, wenn der Versorger den Arbeitspreis (Preis je Kilowattstunde) oder den Grundpreis erhöht. Das Sonderkündigungsrecht gilt aber nicht nur dann. Nach § 41 Abs. 5 EnWG besteht es bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen, also bei jeder Änderung, die der Versorger ohne Ihre Zustimmung vornimmt. Laut Verbraucherzentrale besteht es in der Regel auch, wenn die Erhöhung mit höheren Netzentgelten, Abgaben oder Umlagen begründet wird.

Eine Ausnahme gibt es bei der Mehrwertsteuer: Ändert der Gesetzgeber den Steuersatz und gibt der Versorger das unverändert weiter, muss er Sie nicht vorher informieren. Ein Sonderkündigungsrecht entsteht dadurch nicht. Dasselbe gilt, wenn er gesunkene Steuern, Abgaben, Umlagen oder Netzentgelte unverändert an Sie weitergibt (§ 41 Abs. 6 EnWG).

Keine Preisänderung ist eine Anpassung Ihrer Abschläge. Der Abschlag ist nur eine Vorauszahlung. Steigt er, weil Sie mehr verbrauchen, ändert sich Ihr Preis nicht.

Bei einem Sondervertrag gilt: Kommt die Mitteilung zu spät oder fehlt sie ganz, ist die Erhöhung in der Regel unwirksam, und es bleibt bei den bisherigen Preisen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2024). Ein nachträgliches Sonderkündigungsrecht entsteht dadurch nicht. In der Grundversorgung ist eine Erhöhung ohne Brief nach Auffassung der Verbraucherzentrale nicht automatisch unwirksam; unwirksam ist sie aber, wenn die öffentliche Bekanntmachung sechs Wochen vorher fehlt. Lassen Sie sich in solchen Fällen beraten, zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale.

Preisgarantie: Was ist wirklich fest?

Viele Tarife werben mit einer Preisgarantie. Wie gut sie schützt, steht in den Vertragsbedingungen. Achten Sie darauf, dass die Garantie mindestens so lange gilt wie die Erstlaufzeit.

01

Umfassende Preisgarantie

Alle Preisbestandteile sind für die Garantiezeit fest. Meist ist nur eine gesetzliche Änderung der Mehrwertsteuer ausgenommen. Diese Form bietet den besten Schutz.

02

Eingeschränkte Preisgarantie

Fest sind Beschaffung, Vertrieb und meist die Netzentgelte. Steigen Steuern, Abgaben oder Umlagen, darf der Versorger das weitergeben. Ihr Sonderkündigungsrecht bleibt auch dann bestehen.

03

Garantie nur auf den Energiepreis

Garantiert ist nur der Anteil, den der Versorger selbst bestimmt. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen können sich ändern. Das ist der schwächste Schutz.

04

Ohne Preisgarantie

Der Versorger darf die Preise im Rahmen des Vertrags und des Gesetzes ändern. Er muss die Fristen einhalten, und Sie können bei jeder Änderung sonderkündigen.

Schritt für Schritt: So reagieren Sie

Bleiben Sie ruhig und handeln Sie innerhalb der Frist. Mit diesen Schritten verpassen Sie keinen Termin.

  1. 01

    Brief genau lesen

    Notieren Sie, wann der Brief oder die E-Mail angekommen ist, ab wann die neuen Preise gelten und wie hoch die Änderung ist. Rechnen Sie aus, was die Erhöhung für Ihren Jahresverbrauch bedeutet. Bewahren Sie das Schreiben auf.

  2. 02

    Fristen prüfen

    Im Sondervertrag muss die Mitteilung spätestens einen Monat vorher kommen, in der Grundversorgung sechs Wochen vorher. Ein Hinweis, der nur im Kundenportal steht, reicht laut Verbraucherzentrale nicht aus.

  3. 03

    Zählerstand ablesen

    Lesen Sie am Tag der Preisänderung den Zähler ab, machen Sie ein Foto und melden Sie den Stand. So wird Ihr Verbrauch genau dem alten und dem neuen Preis zugeordnet.

  4. 04

    Angebote vergleichen

    Nehmen Sie Ihren Jahresverbrauch von der letzten Rechnung und vergleichen Sie Arbeitspreis, Grundpreis, Laufzeit und Preisgarantie. Manchmal ist auch das Angebot des bisherigen Versorgers trotz Erhöhung noch passend.

  5. 05

    Rechtzeitig selbst kündigen

    Kündigen Sie in Textform, zum Beispiel per E-Mail oder Brief. Die Kündigung muss laut Verbraucherzentrale beim Versorger sein, bevor die neuen Preise gelten. Bei einer Erhöhung zum 1. Januar also spätestens am 31. Dezember. Bei einer Sonderkündigung kündigen Sie am besten selbst, statt den neuen Anbieter damit zu beauftragen.

  6. 06

    Bestätigungen prüfen

    Im Sondervertrag muss der bisherige Versorger Ihre Kündigung innerhalb einer Woche in Textform bestätigen und das Vertragsende nennen (§ 41b Abs. 1 EnWG). Prüfen Sie auch die Bestätigung des neuen Versorgers mit dem Lieferbeginn.

Keine Angst vor einer Versorgungslücke

Viele Menschen fürchten, nach einer Sonderkündigung ohne Strom oder Gas zu sein. Das passiert nicht. Endet Ihr Vertrag, bevor der neue Versorger liefert, beliefert Sie der örtliche Grundversorger weiter. Scheitert ein Wechsel, springt die Ersatzversorgung ein, die ebenfalls der Grundversorger übernimmt. Diese Zwischenzeit kann teurer sein als Ihr neuer Tarif, ist aber meist kurz.

Beim Strom ist der technische Wechsel seit dem 6. Juni 2025 an jedem Werktag innerhalb von 24 Stunden möglich. Seit dem 1. Januar 2026 schreibt § 20a EnWG den 24-Stunden-Wechsel für Strom und Gas vor. Bei Gas stellen die Netzbetreiber ihre Abläufe aber noch um. Planen Sie bei Gas deshalb vorsichtshalber etwas mehr Zeit ein.

Ihr neuer Versorger muss Ihnen unverzüglich in Textform bestätigen, ob und ab wann er Sie beliefert. Kündigung und Wechsel kosten Sie als Haushaltskunde nichts.

Wenn Sie Unterstützung möchten, vergleichen wir mit Ihnen die Tarife der Versorger, mit denen wir zusammenarbeiten, telefonisch oder per Microsoft Teams. Die Sonderkündigung beim bisherigen Versorger schicken Sie am besten selbst.

Checkliste bei einer Preiserhöhung

  • Zugangsdatum der Mitteilung notiert
  • Datum der Preisänderung und neue Preise markiert
  • Mehrkosten für Ihren Jahresverbrauch ausgerechnet
  • Geprüft, ob Sie in der Grundversorgung oder in einem Sondervertrag sind
  • Preisgarantie im Vertrag geprüft: Ist der erhöhte Bestandteil ausgenommen?
  • Zählerstand am Stichtag abgelesen und fotografiert
  • Neue Angebote verglichen
  • Kündigung in Textform rechtzeitig verschickt und Nachweis aufbewahrt
  • Kündigungsbestätigung und Lieferbeginn des neuen Versorgers erhalten

Häufige Fragen

Bis wann muss ich nach einer Preiserhöhung kündigen?

Die Kündigung muss beim Versorger eingehen, bevor die neuen Preise gelten. Bei einer Erhöhung zum 1. Januar also spätestens am 31. Dezember. Schicken Sie die Kündigung früh und in Textform, damit Sie den Zugang nachweisen können.

Gilt das Sonderkündigungsrecht auch bei einer Preisgarantie?

Ja. Erhöht der Versorger trotz Preisgarantie einen ausgenommenen Bestandteil, zum Beispiel eine Umlage, können Sie in der Regel trotzdem sonderkündigen. Prüfen Sie aber zuerst, ob die Erhöhung nach Ihrer Garantie überhaupt erlaubt ist.

Verliere ich meinen Bonus, wenn ich sonderkündige?

Das kann passieren, wenn der Bonus an eine Mindestdauer gebunden ist. Nach Auffassung der Verbraucherzentralen ist ein Ausschluss des Bonus bei einer berechtigten Kündigung, etwa nach einer Preiserhöhung, aber unwirksam. Rechnen Sie nach, ob sich der Wechsel trotzdem lohnt.

Was ist, wenn ich keine Mitteilung bekommen habe?

Bei einem Sondervertrag ist eine Erhöhung ohne rechtzeitige Mitteilung in der Regel unwirksam. Widersprechen Sie schriftlich und zahlen Sie den Mehrbetrag nur unter Vorbehalt; die Verbraucherzentrale bietet dafür einen Musterbrief an. In der Grundversorgung kommt es darauf an, ob die Erhöhung sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gemacht wurde.

Gibt es auch bei einer Preissenkung ein Kündigungsrecht?

Bei einseitigen Änderungen besteht das Sonderkündigungsrecht grundsätzlich auch dann. Kein Kündigungsrecht entsteht, wenn der Versorger nur eine Änderung der Mehrwertsteuer oder gesunkene Steuern, Abgaben, Umlagen oder Netzentgelte unverändert weitergibt (§ 41 Abs. 6 EnWG).

Kann ich die Grundversorgung auch ohne Preiserhöhung kündigen?

Ja. Die Grundversorgung können Sie jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (§ 20 StromGVV und GasGVV). Eine Preiserhöhung ist dafür nicht nötig.

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