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Ratgeber · Stand 2026

Wenn das Geld knapp wird: Hilfe bei Strom- und Gasschulden

Eine hohe Nachzahlung oder steigende Abschläge können jeden treffen. Wichtig ist, früh zu handeln und nicht abzuwarten. Dieser Ratgeber zeigt, welche Möglichkeiten Sie haben, welche Regeln vor einer Sperre gelten und wo Sie kostenlos Hilfe bekommen.

  • Abschlag anpassen
  • Ratenzahlung
  • Sperre verhindern
  • § 41f EnWG
  • Kostenlose Beratung

Was Sie sofort tun können

Je früher Sie reagieren, desto mehr Möglichkeiten haben Sie. Öffnen Sie jeden Brief Ihres Versorgers, auch wenn es schwerfällt.

  1. 01

    Rechnung prüfen

    Stimmen Zählerstände, Preise und gezahlte Abschläge? Ein Fehler in der Rechnung kann die Forderung senken. Beanstanden Sie Fehler schriftlich und möglichst schnell.

  2. 02

    Versorger früh ansprechen

    Melden Sie sich, bevor eine Zahlung fällig ist. Erklären Sie Ihre Lage kurz und fragen Sie nach einer Ratenzahlung oder einer Stundung, also einem späteren Zahlungstermin.

  3. 03

    Abschlag anpassen

    Ist der Abschlag zu niedrig, entsteht die nächste Nachzahlung. Ist er zu hoch, belastet er Sie unnötig. Abschläge sollen sich am bisherigen Verbrauch orientieren. Wenn Sie glaubhaft machen, dass Sie deutlich weniger verbrauchen, muss der Versorger das berücksichtigen (§ 41b Abs. 3 EnWG, § 13 StromGVV).

  4. 04

    Laufende Abschläge weiterzahlen

    Zahlen Sie die aktuellen Abschläge möglichst weiter, auch wenn Sie die alten Schulden noch nicht begleichen können. So wächst der Rückstand nicht weiter.

  5. 05

    Hilfe holen

    Wenden Sie sich früh an eine Beratungsstelle, das Jobcenter oder das Sozialamt. Viele Hilfen gibt es nur auf Antrag. Stellen Sie ihn deshalb, bevor die Lage sich zuspitzt.

Wann eine Sperre erlaubt ist

Seit Ende Dezember 2025 stehen die Regeln für eine Sperre wegen Zahlungsrückständen im Energiewirtschaftsgesetz (§ 41f EnWG). Sie gelten für Strom und Gas, in der Grundversorgung und in Sonderverträgen. StromGVV und GasGVV verweisen in § 19 darauf.

VoraussetzungWas gilt?
MahnungSie haben trotz Mahnung nicht gezahlt.
MindestrückstandMindestens das Doppelte des monatlichen Abschlags. Ohne Abschläge mindestens ein Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung. In jedem Fall mindestens 100 €.
AndrohungMindestens vier Wochen vor der Sperre. Sie darf mit der Mahnung verbunden werden.
AnkündigungAcht Werktage vor der Sperre per Brief, möglichst zusätzlich elektronisch.
InformationenMit der Androhung muss der Versorger über Wege informieren, die Sperre zu vermeiden, zum Beispiel Zahlungspläne, Beratung und staatliche Unterstützung. Er muss die voraussichtlichen Kosten der Sperre nennen.
Nicht mitgezähltFristgerecht und nachvollziehbar beanstandete Beträge, noch nicht fällige Raten, Beträge aus einer strittigen Preiserhöhung und Beträge, die bei der Androhung schon in einem Schlichtungsverfahren sind.

Quelle: § 41f EnWG, geändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2025 zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich.

Wann eine Sperre trotzdem nicht erlaubt ist

Eine Sperre ist unzulässig, wenn ihre Folgen außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder wenn Sie darlegen, dass Sie Ihre Schulden voraussichtlich bezahlen werden (§ 41f Abs. 1 EnWG). Der Versorger muss Sie darauf hinweisen, dass Sie solche Gründe in Textform mitteilen können, und Ihnen eine Kontaktadresse nennen.

Besonders geschützt sind Haushalte, in denen eine Sperre eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben bedeuten würde, zum Beispiel wegen einer Krankheit oder wegen hohen Alters. Das gilt auch, wenn eine andere Person im Haushalt betroffen ist. Auf Verlangen müssen Sie die Gefahr glaubhaft machen, etwa mit einer ärztlichen Bescheinigung (§ 41f Abs. 2 EnWG).

Wurde gesperrt, muss die Versorgung unverzüglich wiederhergestellt werden, sobald die Gründe entfallen sind und Sie die Kosten für Sperre und Wiederherstellung bezahlt haben. Diese Kosten dürfen nie höher sein als die tatsächlich entstandenen Kosten (§ 41f Abs. 7 EnWG).

Teilen Sie besondere Umstände sofort nach der Androhung schriftlich mit. Warten Sie nicht bis zum Tag der Sperre.

Ratenzahlung: Grund­versorgung und Sondervertrag

Bei den Voraussetzungen für eine Sperre gibt es keinen Unterschied mehr. Bei der Ratenzahlung haben Kunden in der Grundversorgung aber mehr Rechte.

Grund­versorgung (§ 41g EnWG)

  • Nach einer Androhung können Sie eine Abwendungsvereinbarung verlangen. Das ist eine Vereinbarung über Raten, mit der die Sperre abgewendet wird.
  • Der Grundversorger muss sie auf Ihr Verlangen innerhalb einer Woche in Textform anbieten, sonst spätestens mit der Ankündigung der Sperre.
  • Die Raten sind zinsfrei. In der Regel läuft die Vereinbarung 6 bis 18 Monate. Bei mehr als 300 € Rückstand sind es mindestens 12 und höchstens 24 Monate.
  • Sie werden weiter beliefert, solange Sie Raten und laufende Abschläge zahlen.
  • Nehmen Sie das Angebot vor der Sperre in Textform an, darf nicht gesperrt werden.

Sondervertrag

  • Die Regeln zu Mahnung, Mindestrückstand, Androhung und Ankündigung gelten auch hier.
  • Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abwendungsvereinbarung gibt es nicht.
  • Der Versorger muss Sie trotzdem mit der Androhung über Möglichkeiten informieren, die Sperre zu vermeiden, zum Beispiel über Zahlungspläne.
  • Fragen Sie aktiv nach Raten oder Stundung und halten Sie jede Vereinbarung schriftlich fest.

Hier bekommen Sie Hilfe

Sie müssen das nicht allein lösen. Diese Stellen beraten Sie, die meisten davon kostenlos.

01

Jobcenter und Sozialamt

Bekommen Sie Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt, werden Heizkosten in angemessener Höhe als Teil der Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Haushaltsstrom ist dagegen im Regelbedarf enthalten. Schulden können in bestimmten Fällen übernommen werden, meist als Darlehen (§ 22 Abs. 8 SGB II, § 36 SGB XII). Fragen Sie früh nach, auch wenn Sie bisher keine Leistungen bekommen.

02

Schuldnerberatung

Gemeinnützige Schuldnerberatungsstellen helfen Ihnen, einen Überblick zu bekommen und mit Gläubigern zu sprechen. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie zum Beispiel über meine-schulden.de.

03

Verbraucherzentrale

Die Verbraucherzentralen beraten zu Rechnungen, Verträgen und drohenden Sperren. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale hilft, den Verbrauch zu senken, am Telefon, online, in Beratungsstellen oder bei Ihnen zu Hause.

04

Stromspar-Check

Haushalte mit geringem Einkommen bekommen beim Stromspar-Check von Caritas und Energie- und Klimaschutzagenturen eine kostenlose Energiesparberatung. Dazu gibt es Soforthilfen wie LED-Lampen und einen Zuschuss für ein sparsameres Kühlgerät.

05

Schlichtungsstelle Energie

Bei Streit über eine Rechnung oder eine Sperre können Sie sich nach einer Beschwerde beim Versorger an die Schlichtungsstelle Energie wenden. Für Verbraucher ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos.

06

Grundversorger und Sozialamt

Mit Ihrer Einwilligung darf der Grundversorger das Sozialamt einschalten, um eine Sperre zu vermeiden. Den Vordruck dafür muss er Ihnen mit der Androhung schicken (§ 41g Abs. 3 EnWG). Einige Länder und Kommunen haben zusätzlich Härtefallfonds. Fragen Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde nach.

Checkliste: Sie haben eine Sperrandrohung bekommen

  • Datum der Androhung notiert: Die Sperre darf frühestens vier Wochen danach erfolgen.
  • Rückstand geprüft: Ist er mindestens doppelt so hoch wie der Monatsabschlag und mindestens 100 €?
  • Strittige Beträge schriftlich beanstandet
  • In der Grundversorgung: Abwendungsvereinbarung angefordert, zum Beispiel mit dem beigefügten Antwortformular
  • Besondere Gefahren für Gesundheit oder Leben im Haushalt schriftlich mitgeteilt
  • Jobcenter, Sozialamt oder Schuldnerberatung kontaktiert
  • Laufende Abschläge weiter bezahlt, soweit möglich
  • Alle Briefe, Nachweise und Zahlungsbelege gesammelt

Nach der Krise: Kosten dauerhaft senken

Ist die akute Lage geklärt, lohnt ein Blick auf die laufenden Kosten. Vergleichen Sie Ihren Verbrauch mit dem Vorjahr und prüfen Sie, ob der Abschlag dazu passt. Schon kleine Änderungen beim Verbrauch können den Abschlag senken.

Auch ein Wechsel in einen günstigeren Tarif kann helfen. Beachten Sie aber: Manche Versorger prüfen vor Vertragsschluss die Zahlungsfähigkeit (Bonität). Die Grundversorgung darf Ihnen der Grundversorger dagegen nur in Ausnahmefällen verweigern. Er darf sie auch nicht davon abhängig machen, dass Sie Schulden eines früheren Bewohners bezahlen.

Wenn Sie möchten, sehen wir uns Ihre Situation telefonisch oder per Microsoft Teams an und vergleichen die Tarife der Versorger, mit denen wir zusammenarbeiten. Eine Schuldnerberatung oder Rechtsberatung ersetzen wir nicht.

Häufige Fragen

Ab welchem Betrag darf mir der Strom gesperrt werden?

Der Rückstand muss mindestens doppelt so hoch sein wie Ihr monatlicher Abschlag und mindestens 100 € betragen. Ohne Abschläge muss er mindestens ein Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung ausmachen. Dazu kommen Mahnung, Androhung und Ankündigung (§ 41f EnWG).

Gelten diese Regeln auch für Gas?

Ja. § 41f EnWG gilt für Strom und Gas, in der Grundversorgung und in Sonderverträgen. Den Anspruch auf eine Abwendungsvereinbarung gibt es aber nur in der Grundversorgung.

Darf der Versorger einfach meinen Abschlag erhöhen?

Er darf den Abschlag an Ihren Verbrauch und an Preisänderungen anpassen. Ist der neue Abschlag nach Ihrem tatsächlichen Verbrauch zu hoch, können Sie eine Anpassung verlangen. Schicken Sie dazu Ihren aktuellen Zählerstand mit Foto.

Was kostet eine Sperre?

Sperre und Wiederherstellung kosten Geld. Die voraussichtlichen Kosten muss der Versorger schon in der Androhung und der Ankündigung nennen. Berechnet werden darf nie mehr als die tatsächlichen Kosten.

Was passiert, wenn ich eine Rate der Abwendungsvereinbarung nicht zahlen kann?

Dann darf der Grundversorger die Versorgung unterbrechen. Er muss die Sperre aber wieder acht Werktage vorher ankündigen. Melden Sie sich deshalb sofort, wenn eine Rate nicht möglich ist, und suchen Sie gemeinsam eine Lösung.

Übernimmt das Jobcenter meine Energieschulden?

Das ist im Einzelfall möglich, wenn sonst eine Notlage droht. Meist geschieht es als Darlehen, das Sie zurückzahlen müssen. Stellen Sie den Antrag früh und legen Sie Rechnung, Mahnung und Sperrandrohung bei.

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