Beschaffung und Vertrieb
Diesen Anteil kann der Versorger beeinflussen: Einkauf der Energie, Kundenservice und Marge. Laut BDEW machte er 2026 beim Strom für Haushalte im Schnitt rund 41 % des Preises aus, beim Gas rund 48 %.
Ratgeber · Stand 2026
Die Jahresabrechnung für Strom oder Gas hat oft mehrere Seiten und viele Fachbegriffe. Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, was auf der Rechnung steht, woraus sich der Preis zusammensetzt und welche Angaben Pflicht sind. So erkennen Sie, ob alles stimmt, und wissen, was Sie bei einem Fehler tun können.
Jeder Versorger gestaltet seine Rechnung etwas anders. Die wichtigsten Teile finden Sie aber auf fast jeder Strom- und Gasrechnung.
Auf der ersten Seite stehen meist der Rechnungsbetrag, das Fälligkeitsdatum und das Ergebnis: ein Guthaben, wenn Sie zu viel gezahlt haben, oder eine Nachzahlung, wenn Sie zu wenig gezahlt haben. Rechnungsbetrag und Fälligkeit müssen deutlich hervorgehoben sein (§ 40 Abs. 1 EnWG). Auf Wunsch muss der Versorger Ihnen die Rechnung kostenlos erklären.
Danach folgen die Einzelheiten: der Abrechnungszeitraum (auch Verbrauchszeitraum), die Zählerstände am Anfang und am Ende, Ihr Verbrauch in Kilowattstunden (kWh), die Preise, die Summe der gezahlten Abschläge und die neuen Abschläge für die nächsten Monate. Der Abrechnungszeitraum darf höchstens ein Jahr lang sein. Auf Wunsch muss der Versorger auch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich abrechnen (§ 40b EnWG).
Bei Gas misst der Zähler Kubikmeter (m³). Abgerechnet wird aber in kWh. Dafür multipliziert der Versorger die Kubikmeter mit der Zustandszahl und dem Brennwert. Beide Werte stehen auf der Rechnung. Als grobe Faustregel nennt die Verbraucherzentrale: Kubikmeter mal zehn ergibt ungefähr die Kilowattstunden.
Fristen: Die Rechnung muss spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums bei Ihnen sein. Fällig wird sie frühestens zwei Wochen nach Zugang. Ein Guthaben muss der Versorger mit dem nächsten Abschlag vollständig verrechnen oder innerhalb von zwei Wochen auszahlen (§ 40c EnWG).
Ihr Preis besteht aus zwei Teilen: einem Preis je Kilowattstunde und einem festen Grundpreis. Der Abschlag ist dagegen nur eine Vorauszahlung.
| Begriff | Was ist das? | Worauf achten? |
|---|---|---|
| Arbeitspreis | Preis je verbrauchter Kilowattstunde, angegeben in ct/kWh | Mit dem Preis aus der Vertragsbestätigung oder der letzten Preismitteilung vergleichen |
| Grundpreis | Fester Betrag pro Monat oder Jahr, unabhängig vom Verbrauch | Fällt auch an, wenn Sie wenig verbrauchen |
| Abschlag | Monatliche Vorauszahlung auf die nächste Jahresrechnung | Sollte zum erwarteten Verbrauch passen |
| Guthaben oder Nachzahlung | Unterschied zwischen den echten Kosten und den gezahlten Abschlägen | Ein Guthaben wird verrechnet oder ausgezahlt |
Prüfen Sie, ob die Preise auf der Rechnung mit oder ohne 19 % Mehrwertsteuer angegeben sind. Angebote für Haushalte nennen meist Bruttopreise.
Der Versorger bestimmt nur einen Teil des Preises selbst. Viele Bestandteile sind gesetzlich festgelegt oder werden von den Netzbetreibern berechnet. Die Rechnung muss diese Belastungen gesondert ausweisen (§ 40 Abs. 3 EnWG).
Diesen Anteil kann der Versorger beeinflussen: Einkauf der Energie, Kundenservice und Marge. Laut BDEW machte er 2026 beim Strom für Haushalte im Schnitt rund 41 % des Preises aus, beim Gas rund 48 %.
Das ist die Gebühr für die Nutzung der Strom- oder Gasleitungen. Sie geht an den Netzbetreiber und ist je nach Region unterschiedlich. Laut BDEW sind die Stromnetzentgelte für Haushalte 2026 gesunken, weil der Bund die Übertragungsnetze bezuschusst.
Kosten für den Zähler, die Messung und die Datenübermittlung. Für eine moderne Messeinrichtung, also einen digitalen Stromzähler, dürfen höchstens 25 € brutto im Jahr berechnet werden. Für intelligente Messsysteme gelten je nach Verbrauch eigene Obergrenzen (§§ 30 und 32 MsbG).
Beim Strom: Stromsteuer (2,05 ct/kWh), Konzessionsabgabe an die Gemeinde und Umlagen wie KWKG-Umlage, Offshore-Netzumlage und Aufschlag für besondere Netznutzung. Beim Gas: Energiesteuer, Konzessionsabgabe und CO₂-Preis. Der CO₂-Preis liegt 2026 zwischen 55 und 65 € je Tonne (§ 10 BEHG). Die Gasspeicherumlage ist seit dem 1. Januar 2026 abgeschafft.
Auf den gesamten Nettobetrag kommen 19 % Mehrwertsteuer. Das gilt für Strom und für Gas.
Die Werte zeigen den Durchschnitt in Deutschland. Ihr eigener Preis kann deutlich abweichen, je nach Region, Tarif und Verbrauch.
| Bestandteil | Strom | Gas |
|---|---|---|
| Durchschnittspreis 2026 | 37,0 ct/kWh | 11,93 ct/kWh |
| Beschaffung und Vertrieb | 41,0 % | 48,1 % |
| Netzentgelte | 25,0 % | 21,5 % |
| Steuern, Abgaben und Umlagen | 34,0 % | 30,4 % |
Quelle: BDEW-Strompreisanalyse und BDEW-Gaspreisanalyse, Datenstand August 2026. Strom: Haushalt mit 3.500 kWh im Jahr. Gas: Einfamilienhaus mit 20.000 kWh im Jahr, Netzentgelte einschließlich Messung und Messstellenbetrieb, Abgaben einschließlich CO₂-Preis. Durchschnittspreise inklusive aller Steuern.
§ 40 Abs. 2 EnWG schreibt vor, was auf einer Strom- oder Gasrechnung stehen muss. Fehlt etwas, dürfen Sie beim Versorger nachfragen.
Nehmen Sie sich für die Jahresrechnung zehn Minuten Zeit. Legen Sie Ihren Vertrag, die letzte Rechnung und Ihre eigenen Zählerstände daneben.
Die meisten Fehler lassen sich direkt mit dem Versorger klären. Wichtig ist, dass Sie schriftlich und mit Belegen reagieren.
Rechnen Sie den Verbrauch in kWh mal Arbeitspreis, dazu den Grundpreis für den Zeitraum. Sind die Preise netto angegeben, kommen 19 % Mehrwertsteuer hinzu. Ziehen Sie dann die gezahlten Abschläge und einen Bonus ab. So erkennen Sie grobe Fehler schnell.
Schreiben Sie dem Versorger mit Kunden- und Rechnungsnummer, was aus Ihrer Sicht falsch ist. Legen Sie Fotos des Zählers bei. Der Versorger muss eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen beantworten (§ 111a EnWG).
Die Verbraucherzentrale rät, den Betrag zunächst unter Vorbehalt zu zahlen. In der Grundversorgung dürfen Sie die Zahlung nur verweigern, wenn ein offensichtlicher Fehler ernsthaft möglich ist oder wenn der Verbrauch ohne erkennbaren Grund mehr als doppelt so hoch ist wie im Vorjahreszeitraum und Sie eine Prüfung des Zählers verlangen. Kürzen Sie Abschläge nicht eigenmächtig.
Wurde der Verbrauch geschätzt, muss die Rechnung das deutlich zeigen und Grund und Grundlage nennen. Auf Wunsch muss der Versorger die Schätzung kostenlos in Textform erklären (§ 40a EnWG). Schicken Sie Ihren abgelesenen Zählerstand mit Foto.
Hilft der Versorger nicht oder antwortet er nicht innerhalb von vier Wochen, können Sie die Schlichtungsstelle Energie anrufen. Für Verbraucher ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos. Rat erhalten Sie auch bei der Verbraucherzentrale.
Häufige Gründe sind ein höherer Verbrauch, gestiegene Preise oder zu niedrige Abschläge. Auch eine frühere Schätzung kann zu einer Nachzahlung führen, wenn sie zu niedrig war. Vergleichen Sie den Verbrauch mit dem Vorjahr und prüfen Sie die Zählerstände.
Spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums. Für die Schlussrechnung nach Vertragsende gilt dieselbe Frist (§ 40c EnWG). Bleibt die Rechnung aus, erinnern Sie den Versorger schriftlich und setzen Sie eine Frist.
Der Versorger muss es mit der nächsten Abschlagszahlung vollständig verrechnen oder innerhalb von zwei Wochen auszahlen. Ein Guthaben aus der Schlussrechnung nach Vertragsende muss er innerhalb von zwei Wochen auszahlen (§ 40c Abs. 3 EnWG).
Ja. Abschläge sollen sich am bisherigen Verbrauch oder am Durchschnitt vergleichbarer Kunden orientieren. Wenn Sie glaubhaft machen, dass Sie deutlich weniger verbrauchen, muss der Versorger das angemessen berücksichtigen (§ 41b Abs. 3 EnWG). Ein etwas höherer Abschlag kann sinnvoll sein, wenn Sie eine Nachzahlung vermeiden möchten.
Die Marktlokations-ID (MaLo-ID) ist eine 11-stellige Nummer. Sie bezeichnet die Stelle, an die Strom oder Gas geliefert und abgerechnet wird. Sie steht auf der Rechnung und hilft beim Anbieterwechsel, Ihren Anschluss eindeutig zu finden.
Das kann sein, wenn Ihr Vertrag Rechtsschutz für private Verträge enthält und der Streit nach Ablauf einer möglichen Wartezeit entstanden ist. Prüfen Sie dazu Ihre Versicherungsbedingungen. Oft hilft aber schon die kostenlose Schlichtungsstelle Energie oder eine Beratung bei der Verbraucherzentrale.
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