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Ratgeber · Stand 2026

Grund­versorgung und Ersatz­versorgung: einfach erklärt

In Deutschland soll kein Haushalt ohne Strom oder Gas sein. Dafür gibt es die Grundversorgung und die Ersatzversorgung. Beide sind ein wichtiges Sicherheitsnetz, aber oft nicht die günstigste Lösung. Hier lesen Sie, wann Sie dort landen, welche Rechte Sie haben und wie Sie wieder herauskommen.

  • § 36 EnWG
  • § 38 EnWG
  • Kündigung in 2 Wochen
  • Umzug
  • Insolvenz des Versorgers

Wann Sie in der Grund- oder Ersatz­versorgung landen

Meist geschieht das ohne Ihr Zutun. Diese vier Situationen sind typisch.

01

Einzug ohne Vertrag

Sie ziehen ein und haben noch keinen Vertrag. Sobald Sie Strom oder Gas entnehmen, entsteht ein Vertrag mit dem Grundversorger, ohne Unterschrift. Sie müssen ihm die Entnahme unverzüglich in Textform mitteilen (§ 2 Abs. 2 StromGVV).

02

Vertrag endet ohne neuen Vertrag

Ihr Vertrag läuft aus oder der Versorger kündigt ordentlich, und Sie haben keinen neuen Vertrag. Dann beliefert Sie der Grundversorger in der Grundversorgung.

03

Wechsel scheitert

Ihr neuer Versorger kann nicht pünktlich liefern, zum Beispiel weil Daten fehlen. Dann überbrückt die Ersatzversorgung die Zeit.

04

Versorger fällt aus

Ihr Versorger liefert plötzlich nicht mehr, etwa bei einer Insolvenz. Dann übernimmt der Grundversorger Sie in der Ersatzversorgung. Strom und Gas fließen weiter.

Grund­versorgung und Ersatz­versorgung im Vergleich

Grund­versorgung (§ 36 EnWG)

  • Der Grundversorger muss jeden Haushaltskunden zu seinen veröffentlichten Allgemeinen Preisen und Bedingungen beliefern.
  • Sie entsteht durch einen Vertrag oder einfach dadurch, dass Sie Energie entnehmen, ohne einen anderen Vertrag zu haben.
  • Sie können jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündigen (§ 20 StromGVV und GasGVV).
  • Preisänderungen müssen sechs Wochen vorher angekündigt werden und gelten ab einem Monatsbeginn.
  • Der Grundversorger darf bei den Preisen nicht danach unterscheiden, wann Ihr Vertrag zustande kam.

Ersatz­versorgung (§ 38 EnWG)

  • Sie springt ein, wenn Ihr Verbrauch keinem Liefervertrag zugeordnet werden kann.
  • Sie dauert höchstens drei Monate und endet früher, sobald ein neuer Liefervertrag beginnt.
  • Sie wird ebenfalls vom Grundversorger übernommen.
  • Die Preise können höher sein als in der Grundversorgung und dürfen zum 1. und zum 15. eines Monats neu festgesetzt werden.
  • Sie können sie laut Verbraucherzentrale grundsätzlich ohne Kündigungsfrist beenden.

Wer ist Ihr Grundversorger?

Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, das in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert. Oft sind das die örtlichen Stadtwerke, aber nicht immer. Für Strom und Gas kann es unterschiedliche Grundversorger geben.

Der Netzbetreiber stellt den Grundversorger alle drei Jahre zum 1. Juli fest und veröffentlicht ihn bis zum 30. September im Internet (§ 36 Abs. 2 EnWG). Ob Sie selbst in der Grundversorgung sind, steht auf Ihrer Rechnung. Der Versorger muss dort angeben, ob die Belieferung in der Grundversorgung erfolgt (§ 40 Abs. 2 EnWG).

Grundversorgung bedeutet keine schlechtere Qualität. Strom und Gas kommen über dieselben Leitungen. Unterschiedlich sind nur Preise und Vertragsbedingungen.

Vor- und Nachteile der Grund­versorgung

Die Verbraucherzentrale rät, nicht dauerhaft in der Grundversorgung zu bleiben, weil die Preise dort meist hoch sind. Als Übergang hat sie aber echte Vorteile.

Vorteile

  • Der Grundversorger muss Sie beliefern. Ablehnen darf er nur, wenn das für ihn wirtschaftlich unzumutbar ist.
  • Kurze Kündigungsfrist von zwei Wochen
  • Sonderkündigungsrecht bei jeder Preisänderung
  • Droht wegen Zahlungsrückständen eine Sperre, können Sie eine Abwendungsvereinbarung mit zinsfreien Raten verlangen (§ 41g EnWG).

Nachteile

  • Die Preise sind meist höher als in Sondertarifen.
  • Kein Neukundenbonus und keine Preisgarantie
  • Sie müssen Einzug und Zählerstände selbst melden.
  • Wer lange bleibt, zahlt oft mehr als nötig.

Fristen auf einen Blick

ThemaGrundversorgungErsatzversorgung
Kündigung durch Sie2 Wochen, in Textformgrundsätzlich ohne Frist
Dauerunbefristethöchstens 3 Monate
Preisänderung6 Wochen vorher, ab Monatsbeginnzum 1. und 15. eines Monats, Veröffentlichung im Internet
Danachläuft weiter, bis Sie wechselnÜbergang in die Grundversorgung, wenn kein anderer Vertrag besteht

Grundlagen: §§ 36 und 38 EnWG, §§ 5 und 20 StromGVV und GasGVV sowie Verbraucherzentrale (Stand August 2026).

So kommen Sie aus der Grund­versorgung heraus

Der Wechsel in einen Sondervertrag ist einfach und kostet Sie nichts. Der Grundversorger darf dafür kein Entgelt verlangen.

  1. 01

    Verbrauch ermitteln

    Ihren Jahresverbrauch finden Sie auf der letzten Rechnung. Nach einem Einzug können Sie ihn schätzen, zum Beispiel mit einem Verbrauchsrechner.

  2. 02

    Angebote vergleichen

    Vergleichen Sie Arbeitspreis, Grundpreis, Laufzeit, Preisgarantie und Bonusbedingungen. Auch der Grundversorger selbst bietet oft Sondertarife an.

  3. 03

    Neuen Vertrag abschließen

    Der neue Versorger kündigt die Grundversorgung in der Regel für Sie. Halten Sie Zählernummer und Marktlokations-ID bereit.

  4. 04

    Zählerstand melden

    Lesen Sie am Wechseltag ab, machen Sie ein Foto und melden Sie den Stand dem alten und dem neuen Versorger.

  5. 05

    Bestätigung prüfen

    Der neue Versorger muss Ihnen in Textform bestätigen, ab wann er liefert. Prüfen Sie danach die Schlussrechnung des Grundversorgers.

Sonderfälle: Umzug und Insolvenz des Versorgers

Umzug ohne Vertrag: Haben Sie in der neuen Wohnung noch keinen Vertrag, beliefert Sie zunächst der Grundversorger. Melden Sie ihm den Einzug mit Datum und Zählerstand. Schließen Sie danach in Ruhe einen passenden Vertrag ab. Ihren bisherigen Sondervertrag können Sie bei einem Umzug mit einer Frist von sechs Wochen kündigen. Das gilt nicht, wenn der Versorger Ihnen innerhalb von zwei Wochen anbietet, Sie zu den bisherigen Bedingungen am neuen Wohnort weiter zu beliefern (§ 41b Abs. 5 EnWG).

Versorger hört auf: Ein Versorger, der Haushaltskunden nicht mehr beliefern will, muss das der Bundesnetzagentur spätestens drei Monate vorher anzeigen und seine Kunden gleichzeitig in Textform informieren (§ 5 EnWG). Bei einem Insolvenzantrag kann es schneller gehen. Dann übernimmt der Grundversorger in der Ersatzversorgung.

Was Sie bei einer Insolvenz tun sollten: Lesen Sie den Zähler ab, lassen Sie sich den Beginn der Ersatzversorgung bestätigen und suchen Sie zügig einen neuen Vertrag. Zahlen Sie Abschläge nur noch auf das Konto, das Ihnen der Insolvenzverwalter nennt. Ein Guthaben beim insolventen Versorger müssen Sie in der Regel beim Insolvenzverwalter anmelden.

Endet die Ersatzversorgung nach drei Monaten und haben Sie keinen neuen Vertrag, gehen Sie automatisch in die Grundversorgung über. Ein erhöhter Preis der Ersatzversorgung muss dann laut Verbraucherzentrale auf das Niveau der Grundversorgung sinken.

Wir vergleichen mit Ihnen gern die Tarife der Versorger, mit denen wir zusammenarbeiten, telefonisch oder per Microsoft Teams, auf Deutsch, Persisch oder Englisch.

Häufige Fragen

Bin ich automatisch in der Grundversorgung, wenn ich nichts unternehme?

Ja, wenn Sie Strom oder Gas beziehen und keinen anderen Vertrag haben. Der Vertrag mit dem Grundversorger entsteht dann durch die Entnahme. Teilen Sie dem Grundversorger den Beginn trotzdem in Textform mit.

Ist die Grundversorgung immer teurer?

Meist ist sie teurer als ein Sondervertrag. Wie groß der Unterschied ist, hängt aber von Region, Zeitpunkt und Tarif ab. Vergleichen Sie deshalb immer die aktuellen Preise.

Darf der Grundversorger mich ablehnen?

Nur ausnahmsweise, wenn die Versorgung für ihn aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist (§ 36 Abs. 1 EnWG). Er darf den Vertrag auch nicht davon abhängig machen, dass Sie Zahlungsrückstände eines früheren Bewohners begleichen (§ 2 Abs. 5 StromGVV).

Wie lange darf die Ersatzversorgung dauern?

Höchstens drei Monate. Sie endet früher, sobald ein neuer Liefervertrag beginnt. Haben Sie danach keinen anderen Vertrag, gehen Sie in die Grundversorgung über.

Kann ich von der Ersatzversorgung in die Grundversorgung wechseln?

In der Regel ja, wenn Sie das dem Grundversorger ausdrücklich mitteilen, am besten schriftlich. Hat der Grundversorger die Preise der Ersatzversorgung zulässig erhöht, ist der Wechsel in seine Grundversorgung laut Verbraucherzentrale für drei Monate nicht möglich. Ein Sondervertrag ist jederzeit möglich.

Muss ich in der Grundversorgung Abschläge zahlen?

Ja, meist monatlich. Sie richten sich nach Ihrem bisherigen Verbrauch oder dem Durchschnitt vergleichbarer Kunden. Wenn Sie glaubhaft machen, dass Sie deutlich weniger verbrauchen, muss der Grundversorger das angemessen berücksichtigen (§ 13 StromGVV).

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